Ab dem 1. Januar 2026 treten wesentliche Änderungen zur Zuständigkeit der Gerichte für Vergabesachen in Kraft. Nach dem Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen (BGBl. I Nr. 318 vom 11.12.2025) werden Vergabesachen künftig unabhängig vom Streitwert den Landgerichten zugewiesen. Grundlage hierfür sind die neu eingefügten §§ 71 Abs. 2 Nr. 8 sowie 72a Abs. 1 d) Nr. 8 GVG.
Damit entfällt die bislang streitwertabhängige Zuständigkeit der Amtsgerichte vollständig. Vergaberechtliche Streitigkeiten werden künftig ausschließlich vor den Landgerichten verhandelt und sollen dort bei speziell vorgesehenen Kammern gebündelt werden. Mit der Zuständigkeit der Landgerichte ist zugleich der Anwaltszwang verbunden, sodass Vergabeklagen künftig nicht mehr ohne anwaltliche Vertretung geführt werden können. Ziel der Neuregelung ist es, die Spezialisierung der Ziviljustiz in komplexen und wirtschaftlich bedeutsamen Rechtsmaterien weiter auszubauen und eine qualitativ einheitlichere Rechtsprechung zu fördern. Das Vergaberecht wird damit ausdrücklich als anspruchsvolles Spezialgebiet anerkannt.
Quelle: Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 318 vom 11. Dezember 2025
