Die wichtigsten Kernpunkte der Reform (Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge)
im Überblick:
- Höhere Wertgrenzen: Die Wertgrenze für Direktaufträge des Bundes wird auf 50.000 Euro angehoben. Dies ermöglicht es Behörden, kleinere Aufträge unbürokratisch und ohne förmliches Vergabeverfahren zu vergeben. [1, 2]
- Entlastung von KMU: Die Beteiligung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sowie Start-ups wird erleichtert, etwa durch reduzierte Mindestumsatz- und Eignungskriterien. [1, 2]
- Ausnahmen vom Losgrundsatz: Bei dringlichen Vorhaben aus dem Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität sowie im Bereich Verteidigung und Sicherheit (befristet bis 2030) können Leistungen künftig zusammenhängend (Gesamtvergabe) statt in Einzel- und Teillosen vergeben werden. [1, 2]
- Beschleunigte Nachprüfungsverfahren: Die aufschiebende Wirkung sofortiger Beschwerden gegen Entscheidungen der Vergabekammern entfällt in bestimmten Fällen, wodurch Nachprüfungsverfahren die Auftragserteilung künftig nicht mehr blockieren. [1]
- Cybersicherheit und digitale Souveränität: Bestimmte IT-Leistungen und Projekte mit besonders hohen Sicherheitsinteressen werden vom GWB-Anwendungsbereich ausgenommen, um die digitale Resilienz zu stärken. [1, 2]
Zeitgleich treten zum 1. Juli 2026 die Verwaltungsvorschriften, die für Beschaffungen auf Bundesebene gelten, in Kraft. : Pressemeldung des BMWE: BMWE vereinfacht und beschleunigt die öffentliche Beschaffung weiter | BMWE
- Abweichende Verwaltungsvorschriften zur Nutzung von Verhandlungsvergaben auf Bundesebene (BAnz AT 18.06.2025 B3)
- Abweichende Verwaltungsvorschriften zur Deckung der Bedarfe von Sicherheitsbehörden bei Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen, welche unmittelbar der Zivilen Verteidigung, der inneren Sicherheit, dem Katastrophenschutz oder nachrichtendienstlichen Zwecken dienen (BAnz AT 18.06.2025 B5)
- Abweichende Verwaltungsvorschriften zu Erleichterungen für Start-ups in der öffentlichen Beschaffung(BAnz AT 18.06.2025 B4)
