Nachdem das Schleswig – Holsteinische Vergabegesetz (VGSH) am 28.02.2019 bekannt gegeben wurde und zum 01.04.2019 in Kraft trat, ist nun auch die neue Schleswig-Holsteinische Vergabeverordnung (SHVgVO) am Start. Sie wurde am 11.04.2019 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekannt gegeben und ist rückwirkend ab dem 01.04.2019 gültig. Neben den Ausnahmen zur Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) (vgl. NL Ausgabe März) wird damit auch die neue VOB/A Abschnitt 1 vom 31.01.2019 in der Fassung der Bekanntmachung im BAnz vom 19.02.2019 für verbindlich erklärt. In der SHVgVO werden u.a. die Wertgrenzen für Aufträge unterhalb des EU-Schwellenwertes festgelegt.
Für Verfahren nach der UVgO gelten folgende Wertgrenzen, die sich auf den Gesamtauftragswert beziehen:
- eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb ist zulässig bis zu einem Auftragswert von 100.000 EUR;
- eine Verhandlungsvergabe ist zulässig bis zu einem Auftragswert von 100.000 EUR.
Für Verfahren nach VOB/A gelten ergänzend zu den sonstigen Regelungen der VOB/A folgende Wertgrenzen:
- eine Beschränkte Ausschreibung ohne öffentlichen Teilnahmewettbewerb ist zulässig bis zu einem Gesamtauftragswert von 1.000.000 EUR;
- ab Erreichen des Gesamtauftragswertes nach Nummer 1 ist eine Beschränkte Ausschreibung ohne öffentlichen Teilnahmewettbewerb zulässig für jedes Fachlos bis zu einem Einzelauftragswert von 100.000 EUR;
- eine Freihändige Vergabe ist zulässig sowohl bis zu einem Gesamtauftragswert von 100.000 EUR als auch für jedes Fachlos bis zu einem Einzelauftragswert in Höhe von 50.000 EUR.
Bis zum 31.12.2021 kann für Bauleistungen zu Wohnzwecken eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb für jedes Gewerk bis zu einem Einzelauftragswert von 1.000.000 EUR erfolgen.
Neu ist außerdem eine Vorabinformation der nicht berücksichtigten Bieter bei einen Einzelauftragswert über 50.000 EUR spätestens sieben Kalendertage vor Erteilung des Zuschlags.
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