Die COVID-19-Pandemie führt zu einer Vielzahl von Veränderungen für jeden Einzelnen und macht auch vor dem Vergaberecht nicht halt. Der Bereich der öffentlichen Vergaben braucht weiter leistungsfähige Partner. Kollaboration zwischen öffentlichen Auftraggebern und Anbietern ist gerade jetzt gefragt.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat ein Rundschreiben zur Anwendung des Vergaberechts im Zusammenhang mit der Beschaffung von Leistungen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 erlassen.
Es ist eine Interpretation des geltenden Vergaberechts mit Blick auf die besondere Situation der Corona-Krise. Es ist üblich, dass die Bundesregierung in Katastrophenfällen eine Interpretationshilfe für die Vergabestellen in Bund, Ländern und Kommunen liefert, um Unsicherheiten zu beseitigen und Beschaffungen rechtssicher zu beschleunigen.
Der Erlass des BMWi: das ist nicht nur eine Darstellung der rechtlichen Möglichkeiten.
Wesentlich ist an diesen Schreiben, dass das BMWi klipp und klar sagt, dass für die Corona-Krise die Ausnahmeregelungen des Vergaberechts sowohl im nationalen auch im Europarecht gelten (z.B. § 14 Abs. 4 Nr. 3 VGV). Damit haben öffentliche Auftraggeber mehr Rechtssicherheit.
Schicksal laufender Vergabeverfahren: Die Weiterführung von Vergabeverfahren ist abzuwägen. Änderungen an Inhalten und Abläufen können zulässig sein, vor allem um Bieter handlungs- und leistungsfähig zu halten. Angebots- und Bindefristen müssen überwacht und ggf. geändert werden. Beachtung der Bieterseite; ist eine Kalkulation überhaupt noch möglich? Die Aussetzung und Aufhebung von Vergabeverfahren muss abgewogen werden.
Vergabeabwicklung: Die Vorbereitung und Durchführung von Vergabeverfahren ist nun an vielen Stellen vollständig remote abzuwickeln. eVergabe-Infrastruktur muss, falls notwendig, verfügbar sein. Auch Abstimmungen und Verfahrensschritte, die außerhalb der eVergabe-Infrastruktur liegen (z.B. interne Abstimmungen, Bietergespräche), erfordern Agieren im remote-Modus. Ein Problem stellt der öffentliche Submissionstermin nach VOB/A 1. Abschnitt dar. Gem. § 14a VOB/A muss eine öffentlicher Submissionstermin durchgeführt werden. Ausnahmen gibt es nur bei der ausschließlichen Zulassung von elektronischen Angeboten. Die Öffentlichen Auftraggeber haben seit Jahren die Möglichkeit, eigenverantwortlich zu entscheiden, ob sie im Bereich der VOB/A (1. Abschnitt) ein rein elektronisches Verfahren durchführen wollen (keine Anwesenheit der Bieter beim Eröffnungstermin) oder ob Papierangebote zugelassen werden (mit Bieter beim Eröffnungstermin).
In Betracht käme auch an, die Vernunft der Bieter zu appellieren und auf die Teilnahme, die ja freiwillig ist, zu verzichten. Wenn allerdings ein Bieter widerspricht, dann hilft es wohl nur, den Submissionstermin entsprechend zu verschieben und damit auch die Bindefrist und Ausführungsfristen zu ändern. Eine begrenzte Videoübertragung kann nur erfolgen, wenn bekannt ist, wer ein Angebot abgegeben hat.
Schnelle Vergabeverfahren: Notsituationen und Notbetrieb erfordern schnelles Handeln. Einfache Verfahrensarten kommen in Betracht (vgl. die Hinweise aus dem Rundschreiben des BMWi). Alle Beschaffungen, die der kurzfristigen Bewältigung der Epidemie u./o. der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes dienen, erfüllen den Tatbestand der Dringlichkeit. Damit wird die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens (EU) oder einer Verhandlungsvergabe (UVgO) jeweils ohne Teilnahmewettbewerb möglich. Dabei können soweit erforderlich auch die Mindestfristen unterschritten werden.
Verträge verlängern: Auch den Auftragsänderungen gem. § 132 GWB kommt in Zeiten von Corona eine besondere Bedeutung zu. Es sollte geprüft werden inwieweit zur schnelleren Beschaffung die Möglichkeiten der Auftragserweiterungen unter Beachtung der Spielräume des § 132 GWB genutzt werden können.
Anbietermärkte: Welchen Einfluss hat die Krise auf den Anbietermarkt? Die Unternehmen haben mit vielfältigen Komplikationen zu kämpfen. Dazu zählen Liefer-, Material- und Liquiditätsengpässe. Desweiteren kommt es zum Ausfall von Personal z.B. durch Quarantäne. Ob höhere Gewalt greift, bleibt eine Prüfung des Einzelfalls und dürfte wohl meist nur dann eine Rolle spielen, wenn eine Leistung durch den Virus unmöglich wird, nicht jedoch, wenn es zu Preiserhöhungen kommt.
Die momentane Krise zeigt, wie wichtig die Kommunikation zwischen Auftraggebern und Bietern bzw. Auftragnehmern ist, um gemeinsam Lösungen zu finden, die den Grundprinzipien der öffentlichen Auftragsvergaben entsprechen.
Bauablauf und Bauverträge:
Wie wirkt sich das Thema Coronavirus auf den Bauablauf und Bauverträge aus?
Das Virus kann die Bauabläufe des Auftragnehmers auf unterschiedliche Arten stören und Auftraggeber können in Liquiditätsschwierigkeiten kommen.
- Lieferprobleme
- erkrankte Mitarbeiter
- Mitarbeiter in Quarantäne
- Sperrzonen,
- Reiseverbote ...
Corona-Virus: Hilfsmaßnahmen für Auftraggeber und Auftragnehmer im Bauwesen
In diesen Zeiten müssen alle zusammenhalten. Für Unternehmen können wegbrechende Aufträge und unbezahlt bleibende Rechnungen dramatische Folgen haben, die dann die Unternehmen selbst, ihre Beschäftigten und ihre Auftragnehmer in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen.
Kampfmittelräumdienst: Das Land Schleswig-Holstein hat den Kampfmittelräumdienst angewiesen, Kampfmittelbergungen, besonders solche mit Evakuierungen, zu unterlassen.