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EuGH: Höchstmengen zu Rahmenvereinbarungen erforderlich

Der EuGH hat mit Urteil vom 17.06.2021, C-23/20 – Simonsen & Weel entschieden, dass der öffentliche Auftraggeber bei der Vergabe von Rahmenvereinbarungen neben dem Schätzwert auch eine Höchstmenge/ Höchstwert anzugeben haben. Mit Erreichen der Höchstmenge/ Höchstwert verliert die Rahmenvereinbarung damit ihre Wirkung. Neu ausgeschriebene Rahmenvereinbarungen müssen damit eine Obergrenze enthalten. Inwiefern diese Entscheidung die Flexibilität von Rahmenvereinbarungen einschränkt, bleibt abzuwarten.

Die Entscheidung finden Sie hier.

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Amtliches Verzeichnis Präqualifizierter Unternehmen (AVPQ)

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