Der EuGH hat mit Urteil vom 17.06.2021, C-23/20 – Simonsen & Weel entschieden, dass der öffentliche Auftraggeber bei der Vergabe von Rahmenvereinbarungen neben dem Schätzwert auch eine Höchstmenge/ Höchstwert anzugeben haben. Mit Erreichen der Höchstmenge/ Höchstwert verliert die Rahmenvereinbarung damit ihre Wirkung. Neu ausgeschriebene Rahmenvereinbarungen müssen damit eine Obergrenze enthalten. Inwiefern diese Entscheidung die Flexibilität von Rahmenvereinbarungen einschränkt, bleibt abzuwarten.
Die Entscheidung finden Sie hier.