Die verbindliche Vorgabe von Mindest- und Höchstsätzen der HOAI im Vergabeverfahren sind nicht mit dem europäischen Sekundärrecht vereinbar. Das entschied der EuGH mit seinem Urteil C-377/17 vom 04.07.2019.
Das Bundeswirtschaftsministerium hat daraufhin die öffentlichen Stellen in Deutschland angehalten, ab sofort die für europarechtwidrig erklärten Regelungen der HOAI nicht mehr anzuwenden und daher bei der Vergabe öffentlicher Aufträge über Architekten- und Ingenieurleistungen den Zuschlag auf Angebote nicht mehr zu verweigern, wenn angebotene Preise unterhalb der Mindestsätze oder oberhalb der Höchstsätze der HOAI liegen.
Wenn bei einem vor dem 04.07.2019 abgeschlossenen Vertrag ein Honorar vereinbart wurde, das die Mindestsätze unterschreitet, so wird der Auftragnehmer das höhere Mindesthonorar voraussichtlich nicht mehr erfolgreich geltend machen können. Umgekehrt wird der Auftraggeber wohl keine Reduzierung des vereinbarten Honorars durchsetzen können, wenn es die Honorarsätze überschreitet