EuGH Urteil vom 19.12.2018 Rs. C-216/17
Rahmenvereinbarungen sind besonders bei der Vergabe von ständig wiederkehrenden kleineren Bedarfen ein nahezu ideales Mittel die Aufwendungen, die durch separate Ausschreibungen und Vergaben erzeugt würde, zu reduzieren. Die Vergabestellen ersparen sich beträchtlichen administrativen, zeitlichen, finanziellen und personellen Aufwand. Dabei bietet die Rahmenvereinbarung sowohl Auftraggebern als auch Unternehmen den Vorteil, eine sicherere Planung für die kommenden Jahre zu gewährleisten und dennoch variabel und zeitnah auf aktuelle Anforderungen reagieren zu können.
In der Praxis erfordert eine gute Rahmenvereinbarung jedoch einige Vorbereitungen besonders im Bereich der Leistungsbeschreibung und der Mengendefinition. Darauf verweist auch die neue EuGH Entscheidung, die dem Auftraggeber aufträgt, bei der Mengenermittlung sorgsam zu sein und Höchstmengen auch bei möglichen Erweiterungsoptionen anzugeben. So können auch Risiken auf Auftragnehmerseite minimiert und Beeinträchtigungen des Wettbewerbs vermieden werden.
Zu Vorteilen und Risiken bei der Ausschreibung und dem Abschluss von Rahmenvereinbarungen führt die Auftragsberatungsstelle SH am 12.02. 2019 ein Seminar in der IHK Flensburg durch.
Nutzen Sie die Möglichkeiten der Flexibilität von Rahmenvereinbarungen und vertiefen Sie Ihr Wissen gezielt in unserem Praxisseminar.