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Wettbewerbsregister: Mitteilungs- und Abfragepflichten

Das BMWi hat am 29.10.2021 im Bundesanzeiger bekanntgemacht (BAnz AT 29.10.2021 B3), dass für das Wettbewerbsregister die Voraussetzungen für die elektronische Datenübermittlung vorliegen. .

Mit der jetzt erfolgten Bekanntmachung stehen als Daten für diese Pflichten aus dem WRegG (Wettbewerbsregistergesetz) fest:

 

• Ab dem 01.12.2021 sind die Strafverfolgungsbehörden sowie die zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufenen Behörden verpflichtet, dem Bundeskartell-amt registerrelevante Rechtsverstöße mitzuteilen. Ab diesem Tag haben registrierte Auftraggeber bereits die Möglichkeit zur Abfrage des Wettbewerbsregisters.

 

• Ab dem 01.06.2022 sind öffentliche Auftraggeber nach § 99 GWB ab einem Auftragswert von 30.000 €, Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber ab Erreichen des EU-Schwellenwerts in Vergabeverfahren zur Abfrage des Wettbewerbsregisters verpflichtet.

 

• Ab dem 01.06.2022 können Unternehmen und natürliche Personen Auskunft über den sie betreffenden Inhalt des Wettbewerbsregisters verlangen.

 

• Ab dem 01.06.2022 können Stellen, die ein amtliches Verzeichnis i.S.d. § 48 Abs. 8 VgV führen, mit Zustimmung des betroffenen Unternehmens Auskunft über den das Unternehmen betreffenden Inhalt des Wettbewerbsregisters verlangen.

 

Die Möglichkeit, das Gewerbezentralregister auf freiwilliger Basis abzufragen, bleibt ab 01.06.2022 noch für weitere drei Jahre nach diesem Zeitpunkt erhalten.

https://www.bundesanzeiger.de/pub/de/amtliche-veroeffentlichung?2

 

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Amtliches Verzeichnis Präqualifizierter Unternehmen (AVPQ)

Kosten- und Zeitersparnis für Unternehmen durch Präqualifizierung! Erleichterung des Nachweises und der Prüfung der Eignung von Bietern im Vergabeverfahren! Unternehmen aus dem Liefer- und Dienstleistungsbereich können sich durch die ABST SH vorlaufend präqualifizieren lassen; das „Amtliche Verzeichnis“ für Schleswig-Holstein führt dann die IHK zu Lübeck und nimmt die Zertifizierung vor.